BDR Bund Deutscher Rechtspfleger Berlin e.V.
 BDR Bund Deutscher Rechtspfleger Berlin e.V.

Satzung

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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Rechtspfleger Berlin e. V.“ (BDR Berlin). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verband ist die Berufsvertretung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Kammergerichtsbezirk. Er ist parteipolitisch neutral und will die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder fördern und schützen. Sein Ziel ist der Zusammenschluss aller im Bezirk des Kammergerichts tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegeranwärterinnen.

(2) Der Verband will mitwirken an der Fortentwicklung des Rechts und der Verbesserung der Rechtspflege, an der Steigerung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes durch fachliche Fortbildung und an der Sicherstellung einer den Anforderungen des Rechtspflegeramtes entsprechenden Vor- und Ausbildung des Nachwuchses.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann werden, wer das Rechtspflegerexamen bestanden hat, wer Rechtspflegergeschäfte wahrnehmen darf oder Studierende der Rechtspflege ist. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(2) Der Beitritt zum Verband bedarf der Textform. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird die Aufnahme in den Verband abgelehnt, ist entsprechend § 5 Abs. 4 zu verfahren.

(3) Pflicht der Mitglieder ist es, die Bestrebungen des Verbandes und seiner Einrichtungen tatkräftig zu unterstützen, besonders auch den kollegialen Zusammenschluss zu pflegen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Verbandes zuwiderläuft oder sein Ansehen schädigen könnte.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

(1) Besondere Verdienste um den Bund Deutscher Rechtspfleger Berlin e. V. können durch Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden ist zulässig. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

(2) Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes ohne eigenes Stimmrecht.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.    Austritt

2.    Ausschluss

3.    Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

4.    Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1)

(2) Der Austritt aus dem Verband ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied, das mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist, kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, sofern kein Zahlungsaufschub gewährt worden ist.

(4) Ein Mitglied kann vom erweiterten Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Verbandes verstößt. Der Beschluss erfordert 3/4 der anwesenden Stimmen. Der mit Gründen versehene Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats beim geschäftsführenden Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Hauptversammlung.

(5) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verband.

 

§ 6 Beiträge

Die Höhe der monatlichen Beiträge und die der eventuell zu erhebenden außerordentlichen Beiträge werden durch die Hauptversammlung beschlossen. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

 

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind

1.    die Hauptversammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung)

2.    der erweiterte Vorstand

3.    der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 8 Hauptversammlung

(1) In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet unter Leitung der Landesvorsitzenden eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Dabei ist anzugeben, wo der Haushaltsvoranschlag eingesehen werden kann. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt in Textform per Brief oder E-Mail. Sie gilt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens an den Postdienstleister bzw. dem Versenden der E-Mail als bewirkt.

(2) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor Beginn beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können nur zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich damit einverstanden erklären.

(3) Die ordentliche Hauptversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und hat das Aufsichtsrecht über die Geschäftsführung des Vorstandes.

(4) Feststehende Punkte der Tagesordnung sind

1.    Geschäftsbericht, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüferinnen

2.    Entlastung des Vorstandes

3.    Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr

(5) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen

1.    auf Beschluss des erweiterten Vorstandes

2.    auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder, wenn in dem Antrag Zweck und Gründe genannt worden sind. Sie sind vom geschäftsführenden Vorstand binnen eines Monats einzuberufen.

3.    wenn die Landesvorsitzende vorzeitig von ihrem Amt zurücktritt.

4.    Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche.

 

§ 9 Beschlussfassung in der Hauptversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

(4) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Landesvorsitzenden und bis zu fünf stellvertretenden Landesvorsitzenden

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu fünf Beisitzerinnen, wovon eine der Beisitzerinnen aus dem Kreis der Rechtspflegeranwärterinnen kommen soll. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind öffentlich.

(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

(5) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes; er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Landesvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden einberufen und geleitet.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Landesvorsitzenden.

(7) Der erweiterte Vorstand wird von der Landesvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Landesvorsitzenden. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

(8) Die Ersatzwahl für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes ist möglich. Sie nimmt der erweiterte Vorstand für die laufende Amtszeit vor. Die Ersatzwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Hauptversammlung.

 

§ 11 Kassenprüferinnen

(1) Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen auf die Dauer von vier Jahren. Anschließende Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Die Kassenprüferinnen haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen, eine Niederschrift hierüber aufzunehmen und in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Haushaltsplan

Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Voranschlag muss vier Wochen vor der Hauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Entschädigung

Für persönliche Aufwendungen, insbesondere für im Auftrag und Interesse des Verbandes ausgeführte Reisen, werden Entschädigungen gewährt.

 

§ 15 Niederschriften

Über Versammlungen und Sitzungen werden Niederschriften angefertigt, die von der jeweiligen Verfasserin und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.

 

§ 16 Auflösung des Verbandes

 (1) Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werden, sofern zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und drei Viertel aller Anwesenden dafür gestimmt haben.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Die Liquidation wird von dem geschäftsführenden Vorstand durchgeführt, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Das vorhandene Verbandsvermögen fließt einer gemeinnützigen Organisation der Rechtspflege zu.

 

§ 17 Inklusive Sprache

In dieser Satzung wird durchgehend das weibliche Geschlecht zur Bezeichnung von Funktionen und Ämtern verwendet, um Männer und Frauen gemeinsam zu bezeichnen.

 

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist auf der Hauptversammlung am 26. März 2009 beschlossen worden und tritt an die Stelle der auf der Hauptversammlung am 29. März 2004 beschlossenen Satzung.

(2) Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bis zum Ende der laufenden Amtszeit bleibt der auf der Jahreshauptversammlung am 14. Februar 2007 gewählte Vorstand im Amt.

 

Berlin, 27. März 2009

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Die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister (AG Charlottenburg VR 706) erfolgte am 03.02.2010. Sie tritt anstelle der Satzung vom 29.03.2004.